Testament oder Erbvertrag

Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, um seinen letzten Willen auszudrücken: das Testament und den Erbvertrag.

Testament

Ein Testament (auch letztwillige Verfügung genannt) kann errichten, wer urteilsfähig und über 18 Jahre alt ist.

Das Testament ist eine einseitige Willenserklärung (kein Vertrag). Der Erblasser kann dadurch seinen letzten Willen ausdrücken. Das Testament kann jederzeit widerrufen werden, sei es durch ein neues Testament oder durch Vernichtung des bestehenden Testaments.

Ein Testament ist gültig, wenn es eigenhändig von Anfang bis Schluss niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet ist. Ferner kann das Testament durch einen Notar im Verfahren der öffentlichen Beurkundung errichtet werden lassen.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag kann abschliessen, wer urteilsfähig und über 18 Jahre alt ist. Beim Erbvertrag handelt es sich im Gegensatz zum Testament um einen Vertrag, d.h. er ist zwischen den Parteien verbindlich. Der Erbvertrag kann nur durch eine schrifltiche Aufhebungsvereinbarung zwischen allen Parteien des Erbvertrags aufgehoben werden.

Im Gegensatz zum Testament muss ein Erbvertrag zwingend von einem Notar erstellt werden; es steht nur das Verfahren der öffentlichen Beurkundung zur Verfügung.

Erbrechtliche Pflichtteile

Sowohl beim Verfassen des Testaments wie auch beim Verfassen eines Erbvertrags sind die gesetzlichen Pflichtteile zu berücksichtigen. Die Nachkommen, der überlebende Ehegatte und die Eltern - nur wenn keine Nachkommen vorhanden sind - verfügen über einen gesetzlichen Pflichtteil (Art. 471 ZGB).

Werden gesetzliche Pflichtteile durch ein Testament oder einen Erbvertrag beschnitten, kann die entsprechende Verfügung durch den übergangenen Pflichtteilserben innert Jahresfrist angefochten werden. Unterbleibt die fristgerechte Anfechtung, bleibt das Testament bzw. der Erbvertrag gültig.

Durch den Abschluss eines Erbverzichtsvertrags kann ein pflichtteilsgeschützter Erbe wirksam auf seinen gesetzlichen Pflichtteil verzichten. Der Erbverzichtsvertrag muss durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.

Gerne zeige ich Ihnen auf, ob in Ihrem Fall ein Testament oder ein Erbvertrag die für Sie passende Lösung ist.

Florian Andrist, Notar und Rechtsanwalt, LL.M.

Testament oder Erbvertrag